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BGBl. I Nr. 185/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 106 § 0↗RIS↗
§ 5bneu
in Kraft 01.06.2000 – 30.09.2004 · idF BGBl. I Nr. 185/1999 · danach: BGBl. I Nr. 62/2004 § 5b↗RIS↗

Paragraph 5 b, Die Paragraphen 5 c bis 5 i sind nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
  2. Ziffer 2
    Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. Ziffer 3
    Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. Ziffer 4
    Versteigerungen.