Absatz eins,Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Beschränkungen und Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.
BGBl. I Nr. 191/1999
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 5 § 3aufgehoben
Paragraph 3
- Absatz 2,Von anderen Beteiligten kann der Beschluß bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
- Ziffer einswenn das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;
- Ziffer 2wenn das Aufgebot nicht auf die im Paragraph 2, Absatz 4, vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht worden ist;
- Ziffer 3wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt worden ist;
- Ziffer 4wenn der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
- Ziffer 5wenn eine Forderung entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 6, im Beschluß nicht vorbehalten worden ist;
- Ziffer 6wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.
- Absatz 3,Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf dem im Absatz 2, Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tage noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tage, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Im Falle des Absatz 2, Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 534, Absatz 2, Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.
- Absatz 4,Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.