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BGBl. I Nr. 194/1999

kundgemacht 03.09.1999 RIS↗
194. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 44fgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 03.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 158/1998 · danach: BGBl. I Nr. 194/1999 § 44f↗RIS↗
in Kraft 04.09.1999 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 194/1999 · danach: BGBl. I Nr. 82/2025 § 44f↗RIS↗
§ 44f.
(1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zu zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.