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BGBl. I Nr. 19/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1999× zu MRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 12 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 19/1999 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 19/1999 § 40↗RIS↗
Anrufung des Gerichtes
§ 40.
(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufrieden gibt zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Das Gericht kann jedoch nicht mehr angerufen werden, wenn seit dem Tage, an dem die Gemeinde entschieden hat, mehr als vierzehn Tage verstrichen sind; hat die Gemeinde in Abwesenheit einer Partei entschieden, so läuft für diese Partei die vierzehntägige Frist von dem Tage, an dem die Gemeinde sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschlusse Abschluß gelangt ist. In diesem Falle hat die Gemeinde, sobald das Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.
(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 6, BGBl. Nr. 559/1985;
ÜR: Art. II Z 2, BGBl. I Nr. 19/1999