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BGBl. I Nr. 1/1999

kundgemacht 05.01.1999 RIS↗Parlament↗
1. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes und der Rundfunkgesetz-Novelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/1999× zu ORF-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 510 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 29.09.1984 – 05.01.1999 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 1/1999 § 3↗RIS↗
in Kraft 06.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 1/1999 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.
(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.
Schlagworte
Programmqualität, Zahl der Programme, Versorgungspflicht