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BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.2000 – 06.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 17/2019 § 19↗RIS↗

Inhalt des Konzessionsbescheides

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;
    2. Ziffer 2
      die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Konzession;
    4. Ziffer 4
      etwaige Auflagen (Paragraph 16,);
    5. Ziffer 5
      eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (Paragraph 18,).
  2. Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (Paragraph 22, Absatz 3,) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.