Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (Paragraph 25,) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
BGBl. I Nr. 203/1999
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Amtshilfe
Paragraph 26,
- Absatz 2,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.