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BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.2000 – 12.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 62/2003 § 28↗RIS↗

Rechtsnachfolge

Paragraph 28, (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (Paragraph 42, GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (Paragraph 43, GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.

  1. Absatz 2,Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) zu bestellen.
  2. Absatz 3,Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.