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BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.01.2000 – 30.04.2002 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 77/2002 § 32↗RIS↗

Beförderungsbedingungen

Paragraph 32, Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.