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BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.2000 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 12/2006 § 39↗RIS↗

Abschnitt römisch vier

Bestimmungen über die Fahrzeuge

Fahrzeuge

Paragraph 39, (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.

  1. Absatz 2,Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Omnibusse,
    2. Ziffer 2
      Omnibusanhänger,
    3. Ziffer 3
      Gelenkkraftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge nach Absatz 2, Ziffer eins, dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
  3. Absatz 4,Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angegeben werden.