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BGBl. I Nr. 26/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.02.1999 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 26/1999 · danach: BGBl. I Nr. 190/2021 § 12↗RIS↗

Entziehung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Entziehung ist auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, gröblich oder wiederholt verstößt,
    2. Ziffer 2
      Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
    3. Ziffer 3
      eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.
  4. Absatz 4,Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.