Absatz eins,Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
BGBl. I Nr. 26/1999
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Einrichtung einer Prüfungskommission
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.
- Absatz 3,Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
- Absatz 4,Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.