Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 26/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.02.1999 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 26/1999 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 14↗RIS↗

Einrichtung einer Prüfungskommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
  4. Absatz 4,Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.