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BGBl. I Nr. 26/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.02.1999 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 26/1999 · danach: BGBl. I Nr. 190/2021 § 6↗RIS↗

3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen

Voraussetzungen für die Ausstellung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      fachlich befähigt ist und
    3. Ziffer 3
      die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.
  2. Absatz 2,Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Absatz 5, anerkannten Prüfung
    2. Ziffer 2
      sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.
  3. Absatz 3,Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  4. Absatz 4,Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.