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BGBl. I Nr. 26/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.02.1999 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 26/1999 · danach: BGBl. I Nr. 190/2021 § 8↗RIS↗

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
  2. Absatz 2,Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
    3. Ziffer 3
      keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  3. Absatz 3,Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.