Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
BGBl. I Nr. 26/1999
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse
Paragraph 8,
- Absatz 2,Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsdas 16. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
- Ziffer 3keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
- Absatz 3,Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
- Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.