BGBl. I Nr. 27/1999
27. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes (2. TKG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird (2. TKG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 111geändertText, Z 1, Z 6, Z 7, Z 8 (neu)
Aufgaben
1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,
2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,
3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,
4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,
5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,
6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und bis 41,
7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.,
8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8.