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BGBl. I Nr. 28/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 12 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1991 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 465/1990 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 Art. 1 § 20↗RIS↗
in Kraft 13.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 Art. 1 § 20↗RIS↗
Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.