mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Erlöschen von Schurfberechtigungen
Paragraph 15,
Die Schurfberechtigung erlischt
- Ziffer eins
- Ziffer 2mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
- Ziffer 3durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
- Ziffer 5wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.