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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 150neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 150↗RIS↗

Paragraph 150,

Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Paragraph 149, zu unterbrechen.