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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
  2. Absatz 2,Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.