Absatz eins,Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten beruht hat.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 164neu
Paragraph 164,
- Absatz 2,Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.