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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 166neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 166↗RIS↗

Paragraph 166,

Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.