Absatz eins,Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
- Ziffer einsAngaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
- Ziffer 2Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
- Ziffer 3die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (Paragraph 159,) sowie
- Ziffer 4die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat.