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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 17↗RIS↗

Arbeitsprogramm

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
    1. Ziffer eins
      Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (Paragraph 159,) sowie
    4. Ziffer 4
      die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
    zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.