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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 174neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 174↗RIS↗

Paragraph 174,

  1. Absatz eins,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
    1. Ziffer eins
      das Bergbauberechtigungswesen,
    2. Ziffer 2
      den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
    3. Ziffer 3
      den Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      den Lagerstättenschutz,
    5. Ziffer 5
      den Oberflächenschutz,
    6. Ziffer 6
      die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
    7. Ziffer 7
      die bergbauliche Ausbildung
    betreffen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.