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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 192neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 192↗RIS↗

römisch vierzehn. Hauptstück

Auszeichnung

Paragraph 192,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
  2. Absatz 2,Die Auszeichnung nach Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte
    1. Ziffer eins
      im Firmenbuch eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
    3. Ziffer 3
      in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
  3. Absatz 3,Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Absatz eins, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.
  5. Absatz 5,Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.