Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 203neu
Paragraph 203,
- Absatz 2,Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach Paragraph 74, Absatz eins, anerkannte Gewinnungsfelder.
- Absatz 3,Soweit in Verträgen gemäß Paragraphen 77 und 78 Absatz eins, des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (römisch fünf n) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.