Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
2.Ziffer 2
Kohlenwasserstoffe;
3.Ziffer 3
uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2)Absatz 2,Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.