Absatz eins,Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
- Ziffer einsEreignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
- Ziffer 2mangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) oder
- Ziffer 3Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.