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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 § 49↗RIS↗

Paragraph 49,

Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.