Absatz 2,Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls festzulegen:
- Ziffer einsdie Ziele der Qualitätssicherung,
- Ziffer 2die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der in einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personen und den Organisationsplan,
- Ziffer 3die zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen vorgesehenen Verfahrensschritte,
- Ziffer 4den Umfang der Dokumentation und
- Ziffer 5die Mittel zur Sicherung einer einwandfreien Qualität des gewonnenen Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile.