Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 49/1999

kundgemacht 26.03.1999 RIS↗Parlament↗
49. Bundesgesetz: Konzernabschlußgesetz (KonzaG)
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze bei Konzernabschlüssen – Konzernabschlußgesetz (KonzaG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 21 § 0↗RIS↗
§ 245aneu
in Kraft 27.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 49/1999 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 245a↗RIS↗

Konzernabschlüsse nach international anerkannten

Rechnungslegungsgrundsätzen

Paragraph 245 a,

  1. Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellt, muß die Bestimmungen der Paragraphen 248 bis 267 für diesen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht anwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß, Abl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1, stehen;
    2. Ziffer 2
      der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sowie eine Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden enthalten;
    3. Ziffer 3
      die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts mindestens gleichwertig ist;
    4. Ziffer 4
      der gemäß Paragraph 268, Absatz 2, bestellte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; und wenn
    5. Ziffer 5
      der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers in einer dem Paragraph 274, Absatz eins bis 4 mindestens gleichwertigen Art über das Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts berichtet.
  2. Absatz 2,Bei der Offenlegung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt; die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sind dabei anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung feststellen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte im einzelnen erfüllen müssen, um Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.