Absatz eins,Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, HGB aufstellt, muß die Anlage zu Paragraph 43, sowie die Paragraphen 45 bis 59 und 64 Absatz 4, nicht anwenden, wenn der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1986, S 1, stehen und die Voraussetzungen des Paragraph 245 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, HGB erfüllt sind.
BGBl. I Nr. 49/1999
49. Bundesgesetz: Konzernabschlußgesetz (KonzaG)
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze bei Konzernabschlüssen – Konzernabschlußgesetz (KonzaG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59aneu
Paragraph 59 a,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Gliederung eines Konzernabschlusses nach Absatz eins, festlegen.