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BGBl. I Nr. 54/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1999× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 2172 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 20ageändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 293/1985 · danach: BGBl. I Nr. 54/1999 Art. 2 § 20a↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 54/1999 · danach: BGBl. I Nr. 75/2001 Art. 2 § 20a↗RIS↗
Außerordentliche Unterstützungen Unterstützung
§ 20a.
(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.