Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 293/1985BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 293/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20aArtikel 2, Paragraph 20 a
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Außerordentliche Unterstützungen
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12121104
Alte Dokumentnummer
N7198320703J