Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20aArtikel 2, Paragraph 20 a
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.Paragraph 20 a,
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Dokumentnummer
NOR40087598