Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2001BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20aArtikel 2, Paragraph 20 a
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.Paragraph 20 a,
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 73 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Anmerkung
Euro-Zeichen nicht direkt darstellbar.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR40019358