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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 13 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20geändertAbs 2
in Kraft 13.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 Art. 1 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 04.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 57/2004 Art. 1 § 20↗RIS↗
Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.