Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 16263 § 0↗RIS↗
§ 62geändertII. Befugnis zur Delegierung: Text
in Kraft 31.12.1975 – 09.04.1999 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 62↗RIS↗
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 62↗RIS↗
II. Befugnis zur Delegierung
§ 62.
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.