Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet.
BGBl. I Nr. 55/1999
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90cneu
römisch zwei. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
Paragraph 90 c,
- Absatz 2,Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (Paragraphen 389, Absatz 2 und 3, 391 Absatz eins,) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4, zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden.
- Absatz 3,Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
- Absatz 4,Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des Paragraph 90 j, sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Absatz 2,) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.
- Absatz 5,Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 90 h, nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.