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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 16263 § 0↗RIS↗
§ 90jneu
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 90j↗RIS↗

römisch acht. Belehrung des Verdächtigen

Paragraph 90 j,

  1. Absatz eins,Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (Paragraph 90 h, Absatz 2,), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 388,) sowie über die Registrierung nach Paragraph 90 m,
  2. Absatz 2,Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz eins und 4 sowie 90f Absatz eins und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt Paragraph 80, anzuwenden.