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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 167 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1989 – 09.04.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 27↗RIS↗
in Kraft 10.04.1999 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 27↗RIS↗
Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen
§ 27.
(1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
2. in den Fällen, in denen gemäß § 5 Z 2 lit. a auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.
(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.