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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 167 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1989 – 09.04.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 28↗RIS↗
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 28↗RIS↗
Besetzung der Geschwornenbank Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen
§ 28.
(1) Jedem Geschwornengericht Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2) Dem Geschwornengericht Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworne Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.