Absatz eins,Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des Paragraph 29, entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7aufgehoben
Paragraph 7, Personengemeinschaften und juristische Personen.
- Absatz 2,Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.