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BGBl. I Nr. 5/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 5462 § 0↗RIS↗
§ 168geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 8 (neu)
in Kraft 01.05.1962 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 305/1961 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 168↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1999) · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 9/1999 § 168↗RIS↗
§ 168. (Anm.: Gegenstandslos) Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III
§ 168.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe                  Planstelle
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Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
(Sprengelrichter)
Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
I          Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
--------------------------------------------------------------------
Richter des Oberlandesgerichtes
II          Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
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III        Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
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in der Gehaltsstufe
in der        -----------------------------------------------
Gehaltsgruppe          I            II              III
-----------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1              24 864          -                -
2              27 545          -                -
3              30 230          -                -
4              32 915          -                -
5              35 599          -                -
6              38 283          -                -
7              40 971          -                -
8              42 731      44 981              -
9              45 282      47 664            48 293
10              47 835      50 350            50 977
11              50 390      53 036            56 348
12              52 941      55 720            64 402
13              55 492      58 401            67 086
14              58 178      63 770            69 771
15              60 860      69 138            72 453
16              63 547      71 824            75 139
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.