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BGBl. I Nr. 5/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 5462 § 0↗RIS↗
§ 168aneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1999) · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 9/1999 § 168a↗RIS↗

Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte

Paragraph 168 a, (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

  1. Absatz 2,Einem Richter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Richter mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S.