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BGBl. I Nr. 60/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1999× zu VwGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 3 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1
in Kraft 05.01.1985 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. I Nr. 60/1999 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.07.1999 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 60/1999 · danach: BGBl. I Nr. 89/2004 § 23↗RIS↗
§ 23.
(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.