BGBl. I Nr. 66/1999
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Paragraph 11,
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des Paragraph 4, Ziffer 7, durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.