Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
BGBl. I Nr. 66/1999
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Auszahlung der Auslandszulage
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
- Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- Ziffer einsder Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
- Ziffer 250% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
- Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- Absatz 5,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.