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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.04.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 § 12↗RIS↗

Auszahlung der Auslandszulage

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
  3. Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
    1. Ziffer eins
      der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
    2. Ziffer 2
      50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  5. Absatz 5,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.