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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.04.1999 – 29.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 2↗RIS↗

Bestandteile der Auslandszulage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.