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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.04.1999 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 4↗RIS↗

Zuschläge

Paragraph 4,

Als Zuschläge kommen in Betracht

  1. Ziffer eins
    der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
  2. Ziffer 2
    der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
  3. Ziffer 3
    der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
  4. Ziffer 4
    der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
  5. Ziffer 5
    der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
  6. Ziffer 6
    der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,
  7. Ziffer 7
    der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.