Absatz 2,Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
BGBl. I Nr. 66/1999
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Funktionszuschlag
§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit
als
1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das
Ausland entsandten Einheit ................. 4 Werteinheiten,
2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder
Stellvertreter des Kommandanten der in das
Ausland entsandten Einheit ................. 2 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine
Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,
4. Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,
5. Administrator einer Einheit ................ 0,5 Werteinheiten,
6. Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.