Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.04.1999 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 30/2001 § 9↗RIS↗

Funktionszuschlag

  § 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit

als

  1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das

     Ausland entsandten Einheit .................   4 Werteinheiten,

  2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder

     Stellvertreter des Kommandanten der in das

     Ausland entsandten Einheit .................   2 Werteinheiten,

  3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine

     Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird ....     1 Werteinheit,

  4. Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,

  5. Administrator einer Einheit ................ 0,5 Werteinheiten,

  6. Arzt .......................................   3 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.